Airlines nutzen diesen Begriff viel zu weit. Was sagen EU-Recht und europäische Gerichte tatsächlich?
Eine Airline darf die EU261-Entschädigung verweigern, wenn die Verspätung oder Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen war, die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären. Der Europäische Gerichtshof hat diese Ausnahme jedoch eng definiert: Technische Defekte gelten in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht, ein Streik des eigenen Personals ebenfalls nicht. Die Beweislast liegt vollständig bei der Airline — nicht bei Ihnen. Akzeptieren Sie eine Ablehnung wegen außergewöhnlicher Umstände niemals ohne Überprüfung der Belege. DelayPaid bearbeitet Ansprüche ausschließlich für Flüge von oder nach niederländischen Flughäfen.
Artikel 5 Absatz 3 der EU-Verordnung 261/2004 bestimmt, dass eine Airline nicht zur Zahlung von Entschädigung verpflichtet ist, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung (oder Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch dann nicht zu vermeiden waren, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwei kumulative Voraussetzungen: Der Umstand muss außergewöhnlich sein, und die Airline muss alles Zumutbare getan haben, um die Folgen zu begrenzen.
Dies ist die am häufigsten missbrauchte Ablehnungsgrundlage. Airlines schreiben routinemäßig, der Flug sei wegen "eines technischen Defekts am Luftfahrzeug" verspätet. Der EuGH hat im Urteil Wallentin-Hermann / Alitalia (C-549/07, 2008) ausdrücklich entschieden, dass technische Probleme, die dem normalen Betrieb einer Airline inhärent sind, keine außergewöhnlichen Umstände darstellen.
Die Begründung: Eine Airline, die Flugzeuge betreibt, muss mit der Möglichkeit technischer Probleme rechnen. Dieses Risiko ist Teil des unternehmerischen Risikos. Regelmäßige Wartung und Reparatur sind normale Betriebstätigkeiten, keine außergewöhnlichen Ereignisse.
Nur in einem sehr begrenzten Fall kann ein technisches Problem dennoch ein außergewöhnlicher Umstand sein: wenn es sich um einen verborgenen Herstellungsfehler handelt, der auch bei normaler Wartung nicht zu entdecken war. Dies ist eine hohe Hürde, die die Airline selbst mit Herstellerdokumentation belegen muss.
Das Urteil Van der Lans (C-257/14, 2015) bestätigte dies erneut: Ein unerwartetes technisches Problem, das während des Fluges aufgetreten ist, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, auch wenn es nicht vorhersehbar war.
Dies ist ein differenziertes Gebiet. Der Gerichtshof hat eine wichtige Unterscheidung getroffen:
| Umstand | Außergewöhnlich? | Hinweise |
|---|---|---|
| Extremes Wetter (Sturm, Eis, dichter Nebel) | Ja | Muss per METAR oder offiziellem Bericht nachweisbar sein |
| Vulkanausbruch (z. B. Eyjafjallajokull 2010) | Ja | NOTAM von Eurocontrol |
| Behördlich angeordnete Luftraumsperrung | Ja | Offizieller Beschluss erforderlich |
| Verstecktes Sicherheitsrisiko durch Behörde festgestellt | Ja | Z. B. unerwartete Inspektion |
| Flugsicherungsbeschränkungen (ATC) | Manchmal | Strukturelle ATC-Personalengpässe gelten nicht mehr |
| Spontaner Streik externen Flughafenpersonals | Manchmal | Abhängig von Vorhersehbarkeit |
| Technischer Defekt (Standard) | Nein | Wallentin-Hermann / Van der Lans |
| Streik des eigenen Personals der Airline | Nein | Kruis-Urteil EuGH 2018 |
| Technischer Defekt am vorherigen Flugzeug (Kaskadeneffekt) | Nein | Kaskadenverspätungen sind unternehmerisches Risiko |
Airlines berufen sich manchmal auf eine "Kaskade": Die Verspätung Ihres Fluges war die Folge einer Verspätung eines früheren Flugzeugs, das seinerseits durch etwas außerhalb ihrer Kontrolle verspätet war. Wenn jenes frühere Flugzeug jedoch durch einen technischen Defekt oder eine organisatorische Ursache verspätet war, greift diese Argumentation nicht. Die Kaskadenausnahme gilt nur dann, wenn der Ursprung selbst ein echter außergewöhnlicher Umstand war.
Dies ist der praktisch wichtigste Punkt: Die Airline ist diejenige, die beweisen muss, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. Sie müssen nichts beweisen. Wenn Sie eine Ablehnung mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände erhalten, fragen Sie immer:
Eine vage Mitteilung ohne Dokumentation ist kein Beweis. Sie können Ihren Anspruch erneut einreichen oder eine Beschwerde bei der zuständigen nationalen Behörde einlegen, wenn die Airline keine konkreten Belege vorlegt.
Selbst wenn der Umstand außergewöhnlich ist, muss die Airline auch nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Hätte sie eine Umbuchung auf einen früher abfliegenden Flug anbieten können? Hätte sie ein Ersatzflugzeug einsetzen können? Hat die Airline verfügbare Alternativen nicht genutzt, entfällt die Ausnahme.
Die meisten Ablehnungen wegen außergewöhnlicher Umstände sind nicht mit konkreten Belegen untermauert. Sie sind nicht verpflichtet, eine Ablehnung hinzunehmen. Fordern Sie immer Dokumentation an. Sie können die Ablehnung kostenlos selbst anfechten — in Deutschland beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), in den Niederlanden bei der ILT. Alternativ prüft DelayPaid die Ablehnung für Sie — 25% Erfolgshonorar inkl. MwSt., No Win No Fee.
Nutzen Sie unser Prüftool oder senden Sie uns das Ablehnungsschreiben. Wir prüfen, ob die Begründung rechtlich standhält.
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