Von der Anmeldung bis zur Auszahlung übernehmen wir alles. Sie unterschreiben eine Vollmacht und warten auf das Ergebnis.
Nutzen Sie das Check-Tool auf der Startseite. Geben Sie Flugnummer, Datum, Abflug- und Zielflughafen ein — das Tool berechnet sofort eine Schätzung Ihrer EU261-Entschädigung.
Füllen Sie das Anmeldeformular aus. Sie erhalten anschließend per E-Mail eine digitale Vollmacht. Unterzeichnen Sie diese — der gesamte Vorgang dauert ca. 2 Minuten. Danach sind Sie fertig.
Wir überprüfen Ihre Akte und bereiten das formelle Forderungsschreiben vor. Wir reichen es bei der Fluggesellschaft ein und behalten Fristen im Blick. Sie erhalten eine Bestätigung, sobald der Anspruch eingereicht wurde.
Airlines bieten manchmal eine Vergleichszahlung unterhalb des gesetzlichen Betrags an. Wir prüfen, ob dieser angemessen ist, und verhandeln falls nötig. Bei Einigung ziehen wir die Zahlung ein und überweisen Ihren Anteil innerhalb von 5 Werktagen.
Verweigert die Fluggesellschaft oder antwortet sie nicht, leiten wir ein Verfahren vor dem niederländischen Kantonrechter ein (keine zusätzlichen Kosten für Sie). Das Gericht entscheidet unabhängig. Gewinnen Sie, trägt die Fluggesellschaft auch die Gerichtskosten. Verlieren Sie, zahlen Sie uns nichts.
EU-Verordnung 261/2004 gibt Fluggästen das Recht auf finanzielle Entschädigung (250, 400 oder 600 € pro Person), wenn ein Flug erheblich verspätet ist, kurzfristig annulliert wurde oder das Boarding aufgrund von Überbuchung verweigert wurde — sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die Verspätung wird bei der Ankunft gemessen (Sturgeon-Urteil des EuGH).
Airlines sind von der Entschädigungspflicht befreit, wenn die Störung durch etwas verursacht wurde, das tatsächlich außerhalb ihres Einflussbereichs lag: extremes Wetter, ein Streik der Flugsicherung, Sicherheitsbedrohungen oder politische Instabilität. Viele Airlines nutzen diese Ausnahme jedoch zu weit oder zu Unrecht. Technische Mängel am Flugzeug gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände — der EuGH hat dies bestätigt (Wallentin-Hermann C-549/07, Van der Lans C-257/14).
Die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs richtet sich nach dem Land, in dem Sie Ihre Rechte durchsetzen:
| Land | Verjährungsfrist | Hinweis |
|---|---|---|
| Niederlande | 2 Jahre | Ab Flugdatum |
| Belgien | 1 Jahr | Art. X.49 WER — kürzeste Frist in der EU |
| Deutschland | 3 Jahre | Ab Ende des Kalenderjahres des Fluges (§ 195 BGB) |
| Frankreich | 5 Jahre | Art. 2224 Code civil |
| Spanien | 5 Jahre | Art. 1964.2 Código Civil |
| Italien | 2 Jahre | Vorsichtige Arbeitsfrist (rechtlich umstritten) |
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